13. Mai 2006
jobber.de - Studenten siegen vor Gericht!
Im Newsletter #65 stellten wir eine typische, markenrechtliche
Domain-Entscheidung vor, die das LG Frankfurt am 11.07.01 verkuen-
det hatte (Az. 2/6 O 134/01). Dieses Lehrstueck zum Domain-Recht
ueber die Domain jobbers.de ging in die Berufung vor das OLG Frank-
furt. Die Beklagten, Inhaber der Domain jobbers.de, nahmen jedoch
ihren Berufungsantrag in der muendlichen Verhandlung vor dem OLG
Frankfurt am 24.10.2002 zurueck. Das Urteil des LG Frankfurt ist
somit rechtskraeftig geworden.
Wir erinnern uns: Der Inhaber der Domain jobber.de, unter der
eine Jobvermittlung fuer Studenten betrieben wird, hat die Be-
treiber der spaeter eingerichteten Domain jobbers.de auf Unter-
lassung der Jobboerse unter der genutzten Domain verklagt. Die
jobbers.de-Betreiber hatten im Gegensatz zum jobber.de-Inhaber
einen unentgeltlichen Jobvermittlungsservice angeboten, neben
anderen Dienstleistungen.
Sie verteidigten sich damit, dass Jobber ein Gattungsbegriff und
folglich nicht geschuetzt sei. Ein Wettbewerbsverstoss schied nach
ihrer Ansicht aus, da sie ihren Service kostenfrei anboten.
Das LG Frankfurt sah zugunsten des Klaegers einen klaren Anspruch
aus § 15 MarkenG und gab der Klage auf Unterlassung statt. Die
Bezeichnung Jobber sei Firmenbestandteil des Klaegers und als
solcher selbstaendig - auch ohne Verkehrsgeltung - schutzfaehig
im Sinne von §§ 5 und 15 MarkenG.
Der Bezeichnung “Jobber” komme sogar ueberdurchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft zu. Zwischen den benutzten Zeichen bestehe eine
grosse Aehnlichkeit. Und da zwischen den Dienstleistungen Identi-
taet besteht, liege auch Verwechslungsgefahr vor. Damit waren die
Voraussetzungen des § 15 MarkenG gegeben.
Nach Ansicht des Gerichts ist dabei die Kostenlosigkeit des Ser-
vices der Beklagten unerheblich, da der Service in ihre sonstige
gewerbliche Taetigkeit eingebunden war. Damit lag keine rein
private Nutzung vor, von der man erst bei einer Nutzung ausser-
halb des geschaeftlichen Verkehrs sprechen kann.
http://www.jobber.de
http://www.jobbers.de
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Quelle: jobber.de
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #133 von domain-recht.de
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