30. Juni 2006
drogerie.de - Freiheit fuer Branchendomains?
Bereits am 12.09.2002 verkuendete das OLG Frankfurt/M sein Urteil
zu drogerie.de (Az.: 6 U 128/01), womit es die Entscheidung des
LG Frankfurt vom 23.03.2001 (Az.: 3/12 O 4/01) aufhob. Nun liegen
die Urteilsgruende vor. Danach ist das Betreiben einer Branchen-
domain durch einen Branchenfremden moeglich.
Der Verband Deutscher Drogisten stritt in dem Rechtsstreit ueber
die Domain drogerie.de mit der branchenfremden Domain-Inhaberin
und deren Geschaeftsfuehrer. Diese sollten die Domain nicht fuer
ein “Drogerie-Portal” benutzen duerfen. Vor dem LG Frankfurt bekam
der klagende Verband Recht. Vor dem OLG Frankfurt scheiterte er.
Aus der Sicht des OLG-Senats in Frankfurt liegt keine unlautere
und sittenwidrige Behinderung des klagenden Verbandes Deutscher
Drogisten vor. Dabei bezieht er sich auf die Entscheidung mitwohn-
zentrale.de des BGH, wonach die Registrierung und Nutzung eines
beschreibenden (generischen) Begriffs als Internet-Domain grund-
saetzlich noch keine unzulaessige Behinderung der wettbewerbsrecht-
lichen Entfaltungsmoeglichkeiten von Mitbewerbern darstellt.
Zudem sieht das OLG Frankfurt auch kein sittenwidriges Handeln
der Beklagten, weil diese zahlreiche Domains registriert haben,
um sie spaeter gewinnbringend zu verkaufen oder zu lizenzieren.
Das Verhalten ist als solches nicht wettbewerbsrechtlich zu be-
anstanden, da sich der Domain-Inhaber durch die schnelle Regi-
strierung der Domain lediglich einen Vorteil sichert.
Sittenwidrigkeit komme erst in Betracht, wenn ein Domain-Inhaber
das auf eigenen subjektiven Rechten beruhende, vorrangige Inter-
esse eines Dritten an der Innehabung der Domain zur Gewinnerzie-
lung ausbeutet. Ein auf Kennzeichen- oder Namensrechten beruhendes
vorrangiges Interesse des Klaegers besteht seitens des klagenden
Verbandes an der Domain drogerie.de jedoch nicht. In Betracht
kommt dafuer lediglich seine Verbandsbezeichnung beziehungsweise
der Werktitel seiner Verbandszeitschrift “Drogerie & Parfuemerie”.
Anders als das LG Frankfurt geht das OLG davon aus, es liege kei-
ne Irrefuehrung und kein entsprechender Unterlassungsanspruch nach
ยงยง 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor. Denn aus Sicht des OLG besteht
keine Verbrauchererwartung, unter drogerie.de nur Informationen
unter Federfuehrung zumindest eines Drogisten zu erhalten. Ein
verstaendiger und aufgeklaerter Internet-Nutzer vermutet unter
der Domain drogerie.de keine Web-Site, die zwingend von einem
Drogisten gestaltet oder zumindest kontrolliert wird. Dagegen
spreche bereits, dass der Begriff “Drogerie” fuer die Bezeichnung
einer Website zu vielsagend und damit zu unbestimmt ist.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M finden Sie unter:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Frankfurt-M6U128-01.html
http://www.justiz.hessen.de/OLGRecht/UrtOLG.nsf?OpenDatabase
Eine fruehe Pressemitteilung bei bonnanwalt.de finden Sie unter:
http://aktuell.bonnanwalt.net/pm.asp?OLG-drogerie_de
Die Entscheidung des LG Frankfurt/M finden Sie u.a. unter:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-FrankfurtaM3-12O4-01.html
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: justiz.hessen.de, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #137 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de