11. Juli 2006
Ordnungsgeld bei langsamer Domain-Abmeldung!
Gerichtliche Entscheidungen in Domain-Streitigkeiten sollten den
Verurteilten veranlassen, zuegig dem - rechtskraeftig gewordenen -
Urteilsspruch Folge zu leisten. Bemueht sich der Verurteilte nicht
nach Kraeften, die Abmeldung der betroffenen Domain umzusetzen,
kann das teuer werden.
Das musste auch ein Betroffener vom OLG Hamm erfahren, das ihn zu
einem Ordnungsgeld in Hoehe von DM 2.000,- verurteilte beziehungs-
weise die Entscheidung der Vorinstanz, des LG Bielefeld bestaetigte
(OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2002 – 4 W 151/01 (LG Bielefeld)).
Der Domain-Inhaber wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfuegungs-
verfahrens am 9.2.2001 dazu verurteilt, die Nutzung einer Domain
zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung drohte, wie ueblich, Ordnungs-
haft oder ein Ordnungsgeld.
Der Beklagte versuchte auch nach Bekanntgabe der Entscheidung
die Domain loeschen zu lassen und verstaendigte seinen Provider.
Der hatte aber Probleme bei der Umsetzung, die sich um gut drei
Monate verzoegerte. Dieser Zeitraum reichte aus, den Beklagten
durch eine Strafe in Hoehe von DM 2.000,- zur Ordnung zu rufen.
Der Klaeger forderte den Beklagten im Maerz auf, die Nutzung ent-
sprechend der gerichtlichen Entscheidung zu unterlassen und droh-
te mit einem Bestrafungsverfahren. Erst gut zwei Monate spaeter
wandte sich der Beklagte nochmals an den Provider.
Mittlerweile wurde aber das Bestrafungsverfahren vor dem LG Bie-
lefeld eingeleitet, und der Beklagte zum Ordnungsgeld verurteilt.
Das OLG Hamm bestaetigte die Entscheidung des LG Bielefeld und er-
klaerte: Indem der Beklagte “aber die Sache zunaechst auf sich be-
ruhen liess und sich erst nach seinen Angaben am 28.5.2001 erneut
telefonisch an seinen Provider wandte, um sich eine umgehende
Bearbeitung seiner Antraege zusagen zu lassen, handelte er in er-
heblichen Masse schuldhaft. (…) ist die Hoehe des Ordnungsgeldes
mit DM 2.000,- als angemessen anzusehen.”
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Quelle: Computer und Recht
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #138 von domain-recht.de
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