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Status quo - Zulaessigkeit von Brachendomains

Der BGH hatte mit seiner Entscheidung mitwohnzentrale.de klar
gestellt, dass Gattungsbegriffsdomains grundsaetzlich registriert
werden duerfen. Die Frage, wer diese Art von Domains registrieren
darf, sofern sie eine Berufsgruppe bezeichnen, stellte sich nicht.
Die Frage wurde aber umstrittenes Thema bei Domains wie drogerie.de,
rechtsanwalt.com und vielen anderen. Im September 2002 entschied
das OLG Frankfurt im Berufungsverfahren ueber drogerie.de und gibt
nun einen neue Richtung vor.
Vor der drogerie.de-Entscheidung des OLG Frankfurt herrschte die
u.a. vom LG Frankfurt (Urteil vom 23.03.2001, Az.: 3/12 O 4/01)
vertretene Ansicht vor, wonach Internetportale unter generischer
WWW-Adresse dann irrefuehrend sind, wenn der Inhalt nicht unter
Federfuehrung zumindest eines Berufstraegers erstellt wird. Aus
§ 3 UWG kann deshalb die Verpflichtung zum Verzicht auf die ge-
samte Domain folgen.
Auch das OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2002, 3 U 303/01) vertritt
diese Ansicht: Die Verwendung der Domain rechtsanwalt.com durch
eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Bereit-
stellung von rechtlichen Informationen und Dienstleistungen im
Internet ist, ist gemaess § 3 UWG irrefuehrend, da zumindest ein
Teil der Internet-Nutzer unter dieser Domain das Internet-Angebot
eines Rechtsanwaltes bzw. einer entsprechenden Standesvertretung
erwartet.
Aus Sicht des OLG Frankfurt besteht keine Verbrauchererwartung,
unter drogerie.de nur Informationen unter Federfuehrung zumindest
eines Drogisten zu erhalten. Ein verstaendiger und aufgeklaerter
Internet-Nutzer vermutet unter der Domain “drogerie.de” keine
Website, die zwingend von einem Drogisten gestaltet oder zumin-
dest kontrolliert wird. Dagegen spreche bereits, dass der Begriff
“Drogerie” fuer die Bezeichnung einer Web-Site zu vielsagend und
damit zu unbestimmt ist.
Da die Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Frankfurt in
dieser wichtigen Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen,
wurde die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Revision zugelassen,
damit der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtslage klaert. Dass der
BGH sich an der Normativitaet des Faktischen orientiert, naemlich
der Tatsache, dass hinter den meisten Domain-Namen nicht das zu
finden ist, was sich hinter dem Namen verbirgt, steht - hoffent-
lich - zu erwarten. Aber bis zur BGH-Entscheidung werden noch
einige hunderttausende Domains an- und abgemeldet.
Die Entscheidungen finden Sie unter:
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Frankfurt-M6U128-01.html
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-FrankfurtaM3-12O4-01.html
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20020274.htm
Weitere Informationen zu dieser Frage mit weiteren Entscheidungen
finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=117
Spezialisierte Domain-Anwaelte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: bonnanwalt.de, eigene Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #139 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de
 

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