15. August 2006
Domain-Registrierung - 1, 2 oder 3 Vertraege?
Sich eine Domain zu registrieren ist einfach und geht im Inter-
net locker von der Hand. Ehe man es sich versieht, hat man
mehrere Vertraege geschlossen und ist zahlreiche Verpflichtungen
eingegangen. Einen kurzen Ueberblick darueber geben wir hier.
Mit der Registrierung des Domain-Namens entstehen mehrere Ver-
tragsverhaeltnisse. Zunaechst entsteht ein Vertrag mit dem Provider
(Providervertrag), ueber den die Domain registriert wird.
Es handelt sich dabei um ein Auftragsverhaeltnis. Je nach Vereinbarung
erhaelt der Auftraggeber auch weitere Leistungen des Providers,
wie etwa Webspace und einen Onlinezugang. Dann besteht das Ver-
tragsverhaeltnis aus verschiedenen Vertragselementen. Man spricht
von einem gemischten Vertrag. Den unterschiedlichen zu erbringen-
den Leistungen liegen auch unterschiedliche Rechtsnormen zugrunde,
die eigene Vertragsarten regeln. So kann neben dem Auftrag zur
Domain-Registrierung auch ein Mietvertrag hinsichtlich des Web-
space bestehen.
Mit der Anmeldung der Domain durch den Provider bei der DENIC
entsteht zudem ein Vertrag zwischen dem Domain-Inhaber und der
DENIC, der Domain-Registrierungsvertrag. Hier verwirklicht sich
der dem Provider erteilte Auftrag. Der Provider fuehrt die Regi-
strierung fuer den Auftraggeber (den spaeteren Domain-Inhaber)
durch, indem er fuer den Autraggeber den Vertrag mit der DENIC
abschliesst. Unter Umstaenden ist zwischen dem beauftragten Pro-
vider und der DENIC ein weiterer Provider (als Reseller) zwischen-
geschaltet. Der steht dann aber nicht mehr in einem Vertragsver-
haeltnis mit dem urspruenglichen Auftraggeber.
Die Registrierung einer Domain umfasst also gleich mehrere Ver-
traege. Der Domain-Inhaber hat mehrere Vertragspartner, naemlich
den Provider und die DENIC. Entsprechend ist das auch bei anderen
Top Level Domains wie .com oder .info: einerseits besteht ein
Vertragsverhaeltnis zwischen Domain-Inhaber und Provider, ande-
rerseits eines zwischen Domain-Inhaber und Registry (Top Level
Domain-Verwaltung).
Mit der Registrierung der Domain erhaelt der Domain-Inhaber nicht
nur Rechte (z.B. Nutzung der Domain), er hat auch Pflichten. Sie
beginnen mit der Zahlungspflicht gegenueber dem Provider. Einzel-
heiten zu den Pflichten ergeben sich regelmaessig aus den Allge-
meinen Geschaeftsbedingungen im Verhaeltnis zum Provider, sowie
den Registrierungsbedingungen und den -richtlinien der DENIC
(bzw. der jeweiligen Registry) zum andern.
Um fuer Konflikte gewappnet zu sein, die sich aus diesen Ver-
tragsverhaeltnissen ergeben koennen, empfiehlt sich bei Regi-
strierung, die verschiedenen AGB und Richtlinien der Vertrags-
parteien zu speichern. Denn gerade die AGB von Providern be-
finden sich staendig im Wandel und werden den Gesetzesaenderun-
gen und gerichtlichen Entscheidungen angepasst. Diese Anpassung
wirkt sich aber nicht immer auf das urspruengliche Rechtsver-
haeltnis aus. Da ist es gut, dass man die “Originale” zur Hand
hat, wenn es drauf ankommt.
Vertiefende Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=120
Quelle: eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #141 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de