16. August 2006
stoppEsso.de - Gericht staerkt Meinungsfreiheit!
Wo Fina-Elf (oil-of-elf.de, LG Berlin, Beschluss vom 18.01.2001,
Az.: 16 O 33/01) noch erfolgreich war, scheiterte Esso: naemlich
an der ersten Huerde. In einer jetzt bekannt gemachten Entschei-
dung des LG Hamburg (Beschluss vom 10.6.2002, Az.: 312 O 280/02)
im Rahmen eines einstweiligen Verfuegungsverfahrens wurde der An-
trag des Esso-Konzerns gegen den Inhaber der Domain “stoppEsso.de”
auf Unterlassung zurueckgewiesen.
Die Antragstellerinnen sind Inhaber der im Verkehr ueberragend
bekannten Marke Esso, die gleichzeitig Unternehmenskennzeichen
ist und als Name Schutz geniesst. Die Antragstellerinnen gingen
von einer unzulaessigen kennzeichenmaessigen Verwendung der Marke
und des Unternehmenskennzeichens durch die Domain-Inhaberin,
eine Umweltschutzorganisation, aus, die sie nicht hinzunehmen
braeuchten. Sie beantragten das Verbot der Nutzung der Domain
durch die Domain-Inhaberin.
Wo das LG Berlin ganz unproblematisch dem Mineraloelkonzern Fina-
Elf Recht gab, winkte das LG Hamburg den Essokonzern ab: Das
Gericht sah keine begruendeten Unterlassungsansprueche aus ยงยง 14
und 15 MarkenG, da die Verwendung der Marke und des Unternehmens-
kennzeichens nicht kennzeichenmaessig, sondern als Plattform fuer
Kritik am Unternehmen der Antragstellerinnen genutzt werde. Be-
reits aus verfassungsrechtlichen Gruenden sei es der Umweltschutz-
organisation nicht verwehrt, sich entsprechend zu aeussern und
taetig zu werden; dann aber sei auch nach markenrechtlichen Ge-
sichtspunkten kein Raum fuer ein Verbot.
Der Mineraloelkonzern muesse sich wie alle in der Oeffentlichkeit
agierenden Personen oder Unternehmen eine kritische Befassung ge-
fallen lassen und koenne nicht verhindern, dass dabei auch Marke
und Unternehmensname herangezogen werden.
Die Entscheidung unterstreicht nochmals (wie die Entscheidung
des KG Berlin zu “oil-of-elf.de”, Urteil vom 23.10.2001, Az.:
5 U 101/01 markierte), dass Domain-Namen, soweit sie der Mei-
nungsaeusserung und ihre besondere inhaltliche Gestaltung einer
Verlautbarung zur Erzielung einer groesseren Oeffentlichkeit dienen,
unter dem Schutz des Art. 5 GG stehen.
http://www.stoppEsso.de
Die Entscheidung des LG Hamburg findet sich unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030046.htm
Die Entscheidung des KG Berlin findet sich unter:
http://www.netlaw.de/urteile/kgb_01.htm
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: jurpc.de, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #143 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de