16. August 2006
champagner.de - viel Streit um nichts?
Zwei Jahre lang wurde um die Domain champagner.de gestritten.
Klaegerin war die Vertretung der franzoesischen Champagnerher-
steller, eine Organisation nach franzoesischem Recht mit eigener
Rechtspersoenlichkeit. Sie wollte die Domain champagner.de. Nach
einem ersten Erfolg der Champagner-Vertretung bekam der Domain-
Inhaber zuletzt Recht. Jetzt, gut ein halbes Jahr nach der letz-
ten Entscheidung, bietet er die Domain zum Kauf an - und die
Champagner-Vertretung greift nicht zu.
Der Rechtsstreit begann in 2000 beim LG Muenchen (Urteil vom
19.10.2000, Az.: 4 HK O 11042/00). Dort bekam die Champagner-
Vertretung Recht. Der Inhaber der Domain champagner.de sollte
die Domain nicht nur einfach freigeben, sondern sogar in die
“Umschreibung” auf die Klaegerin einwilligen, sie also ueber-
tragen.
Das LG Muenchen meinte, wenn eine geografische Herkunftsangabe
mit besonderem Ruf als Internet-Domain fuer einen Informations-
dienst registriert werde, der aus Werbung finanziert werden soll,
dann liege darin ein Handeln im geschaeftlichen Verkehr, durch
das der Ruf der franzoesischen Champagnerhersteller beeintraech-
tigt wird. Zugleich liege in der Registrierung einer solchen
Domain mangels nachvollziehbarem Eigeninteresse eine sitten-
widrige Behinderung der franzoesischen Champagnerhersteller.
Der Domain-Inhaber ging nach dieser Entscheidung in Berufung zum
OLG Muenchen (Urteil vom 20.09.2001, Az.:1 29 U 5906/00), wo er
Recht bekam. Das OLG hob die Entscheidung des LG Muenchen mit der
Begruendung auf, der Betrieb eines Portals zur Verbreitung von
Informationen ueber und Werbung fuer Champagner unter der Domain
champagner.de sei nicht geeignet, den Ruf der geographischen Her-
kunftsangabe “Champagner” oder deren Unterscheidungskraft in un-
lauterer Weise im Sinne des § 127 Abs. 3 MarkenG auszunutzen oder
zu beeintraechtigen. Geographische Herkunftsangaben duerfen naem-
lich innerhalb der Grenzen der §§ 1, 3 UWG und §§ 127, 135 MarkenG
von jedermann benutzt werden.
Hiergegen beantragte die Champagner-Vertretung Revision zum BGH,
die dieser mit einem Beschluss vom Juni 2002 zurueckwies, weil die
Rechtssache keine grundsaetzliche Bedeutung habe und die Revision
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg haette.
Damit war der Rechtsweg erschoepft. Der Inhaber der Domain, der
sie aufgrund des erstinstanzlichen Urteils fuer einige Zeit ab-
stellen musste, verhandelte nun mit der Gegenseite ueber einen Er-
satz fuer die Umsatzausfaelle, die der Informationsanbieter durch
das Verbot in der ersten Instanz erlitten hatte. Ob man da zu
einer Einigung kam? Wahrscheinlich fruchtete das nicht.
Nun bietet der Domain-Inhaber nicht nur champagner.de, sondern
auch champagner.at und champagner.dk zum Kauf an. Warum greift
die Champagner-Vertretung jetzt nicht zu? Vielleicht sind die
Preisvorstellungen des Anbieters zu hoch, und da man aufgrund
des Rechtsstreits den Domain-Etat bereits mit EUR 15.000 belastet
hat, ist einfach kein Budget fuer die Domains vorhanden? Das waere
ein trauriges Bild fuer den Verband eines so erfreulichen Produkts.
http://www.champagner.de
Das Urteil der 1. Instanz (LG Muenchen) finden Sie unter:
http://www.netlaw.de/urteile/lgm_26.htm
Das Urteil der 2. Instanz (OLG Muenchen) finden Sie unter:
http://www.netlaw.de/urteile/olgm_13.htm
Den Beschluss des BGH finden Sie unter:
http://www.netlaw.de/urteile/bgh_21.htm
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter::
http://www.domain-anwalt.de
Quellen: champagner.de, intern.de, netlaw.de, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #144 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de