16. August 2006
Kollision - Namensrecht trifft Gattungsdomain
Die Frage, ob Gattungsdomains erlaubt sind oder nicht, hatte
vor mittlerweile geraumer Zeit der BGH in seiner Entscheidung
mitwohnzentrale.de beantwortet: sie sind unbedenklich. Wenn der
Gattungsbegriff aber zugleich einem Nachnamen entspricht, fragt
sich, inwieweit das Namensrecht sich durchsetzt, soweit der
Domain-Inhaber nicht zugleich Namenstraeger ist. Auch mit dieser
Frage haben sich die Gerichte bereits beschaeftigt.
In diesen Faellen wenden Gerichte das Prinzip “first come, first
served” an. So zum Beispiel das LG Deggendorf (Urteil v. 14.12.
2000, Az. 1 O 480/00) im Streit um die Domain winzer.de. Die
Domain ist von einer Privatperson registriert, die nicht den
Namen “Winzer” traegt. Die Gemeinde Markt Winzer, die nach dem
amtlichen Ortsverzeichnis fuer Bayern “Winzer” heisst, wollte die
Domain winzer.de fuer sich registrieren. Vor Gericht scheiterte
sie, weil keine Identitaets- oder Zuordnungsverwirrung auf Seiten
der Internetnutzer besteht.
Die deutschsprachigen Internetnutzer erwarten nicht, wenn sie die
Domain winzer.de aufrufen, dort Informationen ueber die Gemeinde
Winzer zu finden. Lediglich bei Internetnutzern im regionalen Um-
feld der Gemeinde Winzer sei die Erwartung gross, unter winzer.de
die Heimatgemeinde zu finden. Das aber reicht nicht aus; im deut-
schen Sprachraum versteht der ganz ueberwiegende Teil der Internet-
nutzer unter dem Wort Winzer nicht die Gemeinde Winzer, sondern
den Beruf des Weinbauern.
Einen aehnlichen Fall hatte das LG Muenchen (Urteil vom 08.03.2001,
Az.: 4 HK 0200/01) zu entscheiden. Die Parteien stritten um die
Domain saeugling.de. Hier fuehlte sich der Inhaber des buerger-
lichen Namens Saeugling, unter dem er ein Journalistenbuero fuehrt,
in seinen Rechten verletzt. Auch in dieser Konstellation sah das
Gericht keine Identitaets- oder Zuordnungsverwirrung, da es sich
um einen Gattungsbegriff handelt und die Mehrzahl der Internet-
nutzer nicht erwartet, unter dieser Domain Informationen ueber
Herrn Saeugling und sein Journalistenbuero zu finden, sondern
ueber Babys.
Daraus laesst sich schlussfolgern, dass unbekannte Personen mit
einem Nachnamen, der einem Gattungsbegriff gleicht, keinen An-
spruch auf den entsprechenden Domain-Namen haben, selbst wenn der
Inhaber der Domain kein besonderes Recht an der Domain hat und
nur das Prinzip “first comes, first served” wirkt. In solchen
Faellen ist davon auszugehen, dass eine etwaige entstehende Iden-
titaets- oder Zuordnungsverwirrung hinter dem allgemeinen Inter-
esse der Internetnutzer zuruecksteht. Die Geltendmachung von An-
spruechen auf Freigabe der Domain durch den Inhaber des Namens-
rechts wird in der Regel nicht erfolgreich sein. Ausnahmen duerf-
ten sich aber bei bekannten und beruehmten Nachnamen ergeben, die
einem Gattungsbegriff gleichen.
Schade bei alledem ist allerdings, dass die genannten Beispiel-
domains von deren Inhabern nicht genutzt werden. Sowohl winzer.de
als auch saegling.de bieten bis heute keinerlei Informationen
fuer Interessierte.
http://www.winzer.de
http://www.saegling.de
Die verschiedenen Entscheidungen finden Sie unter:
mitwohnzentrale.de des BGH (Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 216/99):
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm
winzer.de:
http://www.legamedia.net/legapractice/pwc/rsp/0109_rsp_pwc_winzer.php
saeugling.de:
http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile94.htm
Ausfuehrliche Informationen zur Frage “Namen und Gattungsdomains” unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=125
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de
Quelle: eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #144 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de