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presserecht.de - Irrtum ist ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigt in seiner Entscheidung presse
recht.de (Beschluss vom 25.11.2002, Az.: AnwZ (B) 41/02) einmal
mehr, wie praxisorientiert und den Gegebenheiten des Internet
angemessen er zu urteilen vermag. Eine Rechtsanwaltskammer und
Rechtsanwaelte stritten um die Zulaessigkeit von Anwaltswerbung
im Internet durch Betreiben der Website presserecht.de. Was wie
ein Geplaenkel unter Juristen aussieht, gibt deutliche Anhalts-
punkte darueber, wohin sich die Domainrechtspraxis im Hinblick
auf die Irrtumserregung durch Domain-Namen bei Internetnutzern
auch bei den Obergerichten entwickeln muss.

Unter der Domain presserecht.de betreibt die antragstellende
Anwaltskanzlei eine Informationsseite zu dem Rechtsgebiet und
gibt gleichzeitig Informationen ueber die eigene Rechtsanwalts-
kanzlei. Die Rechtsanwaltskammer sah darin einen Verstoss gegen
die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und untersagte der Rechts-
anwaltskanzlei, im Rahmen ihrer anwaltlichen Taetigkeit den
Domain-Namen presserecht.de zu verwenden. Die Rechtsanwalts-
kammer erliess eine Ruege gegen die Betreiber der Website, die
diese nicht auf sich sitzen liessen.

Gegen die Ruege der Kammer erhob die Rechtsanwaltskanzlei Ein-
spruch (ยง 74 Abs. 5 BRAO) und gegen den Bescheid im uebrigen
(Untersagung der Nutzung von presserecht.de) stellte sie Antrag
auf gerichtliche Entscheidung. Der Anwaltsgerichtshof wies den
Antrag mit Beschluss vom 25.04.2002 zurueck. Die Rechtsanwalts-
kanzlei legte Rechtsmittel ein, ueber das der BGH entschied.

Aus der Sicht des BGH lag mit der Verwendung der Domain presse
recht.de keine Irrefuehrung des Internetnutzers vor. Der erwartet
unter der Domain Informationen zum Presserecht, die er hier auch
bekommt; aber der durchschnittlich informierte und verstaendige
Internetnutzer erwartet nicht, “der hinter diesem Begriff ste-
hende Anbieter wuerde mit seiner Homepage ausschliesslich das
Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei
eigene, geschaeftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu
verfolgen. Dafuer besteht nach der Lebenserfahrung kein hinrei-
chender Anhalt.”

Darueber hinaus wuerden irgendwelche bestehenden Fehlvorstellungen
eines Internetnutzers ueber die Person des Anbieters spaetestens
durch “Aufschlagen” der ersten Seite der Homepage ausgeraeumt.
Das ist bei der Frage einer Irrefuehrung des Verkehrs zu beach-
ten und schliesst den Irrtumstatbestand aus. Anders gesagt: bei
der Beurteilung, ob durch den Domain-Namen ein Irrtum hervorge-
rufen wird, ist auch der Inhalt der Homepage zu beruecksichtigen,
was in der Rechtsprechung gerne uebersehen wird.

Die Entscheidung des BGH finden Sie unter:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20030094.htm
Ausfuehrliche Informationen zur Entscheidung finden Sie unter:

http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=133
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:

http://www.domain-anwalt.de
Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #150 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

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