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Impressumspflicht - (k)ein Klick zuviel

Das LG Duesseldorf hat in einem einstweiligen Verfuegungsverfahren
ueber die Frage entschieden, inwieweit bei nicht leicht erkenn-
barem und unmittelbar erreichbarem Impressum wettbewerbswidriges
Handeln und damit ein Verstoss gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb) vorliegt. Und seit 01.04.2003 gilt Neues
fuer das Handelsgesetzbuch (HGB).

Das Urteil vom 29.01.2003 (Az.: 34 O 188/02) des LG Duesseldorf
gab dem Antragsteller, der gegen eine Konkurrentin stritt, Recht.
Der hatte bemaengelt, dass das Impressum auf der Website der Kon-
kurrenz nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sei.
Das in der Tat tief in der Website des Antragsgegners versteckte
Impressum, das man nach Aufrufen von vier Seiten erreichte, gab
dem Gericht Anlass, dem Antrag auf Unterlassung, die Domain so
zu betreiben, statt zu geben. Damit, so das Gericht, liege ein
Verstoss gegen §§ 6, 3 Ziff. 5 Teledienstegesetz (TDG) vor.

Der Verstoss gegen das TDG sei zugleich Verstoss gegen § 1 UWG.
Es handele sich naemlich bei dem TDG um verbraucherschuetzende
Regelungen und diese haetten damit wettbewerbsrechtlichen Charak-
ter, so dass eine gegen sie verstossende Wettbewerbshandlung un-
ter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbs-
vorsprungs sittenwidrig sei.

Beim Thema Impressum sei auf eine seit 01.04.2003 geltende Aende-
rung des HGB hingewiesen, die sich auf das Impressum auch von
Websites auswirkt. Zum 01.07.1998 wurde das HGB reformiert. Auf-
grund des neuen § 19 HGB muessen seitdem praezise Angaben zur Fir-
ma des Unternehmens gemacht werden. Eine Ausnahme bildeten Fir-
men, die bis zum 01.07.1998 unter den alten Bedingungen zum Han-
delsregister eingetragen wurden. Aufgrund Art. 38 des Einfuehrungs-
gesetzes zum HGB galt fuer solche Altfirmen eine Schonfrist, die
bis 31.03.2003 lief. Mit Ablauf dieser Frist muessen die “Alt-
firmen” die neue, korrekte Firma in das Register eintragen las-
sen sowie im Internet-Impressum korrekt angeben.

Die Entscheidung des LG Duesseldorf finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030102.htm

Ausfuehrliche Informationen zu der Entscheidung unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=132

Naeheres zur Aenderung des HGB (mit Gesetzesauszuegen) unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=134

Spezialisierte Domain-Anwaelte unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quellen; jurpc.de, uni-muenster.de, eigenen Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #151 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

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