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barcelona.com - Aus fuer WIPO-Entscheidungen?

Am 02.06.03 hat der 4. US-Appellationsgerichtshof im Fall barce-
lona.com die Entscheidung der Vorinstanz, die eine UDRP-Entschei-
dung der WIPO bestaetig hatte, aufgehoben. Der Inhaber der Domain
barcelona.com muss die Domain nicht an die Stadt Barcelona in
Spanien uebertragen. Das US-Gericht meint, es schenke WIPO-Ent-
scheidungen keine Beachtung …

Der Klaeger hatte die Domain bereits 1996 auf den Namen seiner
Frau in Spanien registriert. Im Februar 1999 wandte er sich an
die Stadt Barcelona, um die Domain an diese zu veraeussern.
Vergeblich, denn seine Preisvorstellung waren exorbitant. Im
Mai 2000 forderte Barcelona den Klaeger auf, die Domain heraus-
zugeben. Daraufhin registrierte der die Domain von Spanien nach
USA um auf eine eigene Briefkastenfirma. Im Mai 2001 verfolgte
Barcelona ein WIPO-Verfahren, mit Erfolg.

Innerhalb der bestehenden 10-Tagefrist erhob der Domain-Inhaber
Klage bei einem US-amerikanischen Zivilgericht. Das bestaetigte
aber die WIPO-Entscheidung. Das Gericht wandte spanisches Recht
an, das den Markeninhaber in diesem Fall schuetzte. Die Stadt
Barcelona hat rund 150 Marken eingetragen, in denen der Begriff
Barcelona als auftaucht; “Barcelona” ist als Marke jedoch nicht
geschuetzt. Der Klaeger berief sich darauf, er nutze lediglich eine
geografische Bezeichnung.

Der 4. US-Appelationsgerichtshof sieht die Entscheidung der Vor-
instanz als verfehlt an, weil spanisches Recht angewendet wurde.
Dass keine auslaendisches Recht zur Geltung komme, sei im Anti-
cybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) explizit formuliert,
darum werde hier auch kein auslaendisches (i.e. spanisches) Recht
beruecksichtigt.

Davon abgesehen erklaerte das Gericht, man schenke der WIPO-Ent-
scheidung keinerlei Beachtung, denn letztlich stelle sie ledig-
lich eine Vereinbarung dar, die unter dem ACPA keine Wirkung
entfaltet. Gerade weil die UDRP-Entscheidungen unter Berueck-
sichtigung anderer Rechtsordnungen zulaesst, die dem US-ameri-
kanisches Recht fremd oder feindlich sind, autorisiert der ACPA
die Aufhebung solcher Entscheidungen.

Das heisst nichts anderes, als dass das US-Recht fremdes Recht
nicht duldet. Diese Einsicht der Richter des 4. Appelations-
gerichtshofes duerfte allerdings neu sein. Auch die USA kennt
Kollisionsrecht (staatliches Recht, das in Faellen mit Auslands-
beruehrung regelt, welches Recht anzuwenden ist, eigenes oder
auslaendisches). Dass aber als Folge der Entscheidung alle WIPO-
Entscheidungen, die auf den Registrierungsbedingungen der TLD-
Verwaltungen zusammen mit ICANN-Vertraegen und der UDRP beruhen,
hinfaellig wuerden, soweit nicht US-amerikanisches Recht durch
die WIPO-Richter beruecksichtigt wird, ist keine gute Aussicht
fuer die Regulierungsabsicht, die gerade mit der Organisation
von Domain-Streitigkeiten einhergeht.

Die Entscheidung des 4. US-Appellationsgerichtshof zu barcelona.com:

http://pacer.ca4.uscourts.gov/opinion.pdf/021396.P.pdf
Die Entscheidung der Vorinstanz ist leider nicht mehr verfuegbar.

Die WIPO-Entscheidung:

http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-0505.html
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:

http://www.domain-anwalt.de
Quelle: intern.de, wipo.int, eigene Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #159 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

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