23. November 2006
nimm2.com – Bonbon zur Provider-Haftung
Das hOLG Hamburg hat im Streit um die Domain nimm2.com (Urteil vom 27.02.2003, Az.: 3 U 7/01) deutlich gemacht, dass Internet Service Provider, die die Konnektierung einer Domain auf Domain-Name-Servern bereitstellen, nicht als Störer haften, soweit sie von der von der Domain ausgehenden Rechtsverletzung keine Kenntnis haben. Es besteht im Zeitpunkt der Konnektierung keine Prüfungspflicht.
Auf allen Ebenen geklagt hatte ein deutscher Süßwarenhersteller. Neben dem Internet Service Provider in Deutschland, gegen den sowohl ein einstweiliges Verfügungsverfahren als auch ein Hauptsacheverfahren angestrengt wurde, machte der Süßwarenhersteller ein WIPO-Verfahren gegenüber dem Domain-Inhaber anhängig. Letzteres wurde schnell und problemlos zu Gunsten des Antragstellers entschieden: bereits seit dem 21.08.2000 war sie über ihre amerikanische Tochtergesellschaft im Besitz der Domain.
Der Streit vor den deutschen Gerichten drehte sich darauf hin nur noch um die Frage, ob der Rechtsstreit nach der Übertragung der Domain erledigt sei oder nicht. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht an.
Die Beklagte vor dem LG und später dem hOLG Hamburg ist ein Internet Service Provider, der die Domain nimm2.com für ein malayisches Unternehmen über zwei Domain-Name-Server konnektiert hatte. Die Seite nimm2.com hatte deutschsprachigen Inhalt. Nach Aufforderung der Klägerin, die Konnektierung zu unterlassen, wurde sie von der Beklagten bis zur Klärung der Ansprüche zwischen Domain-Inhaber und Anspruchsteller am 04.04.2000 gelöscht.
Das LG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 29.11.2000 zurück. Die Klägerin ging in Berufung, die ebenfalls zurückgewiesen wurde.
Das hOLG Hamburg bezog sich wesentlich auf die vom BGH in seiner ambiente.de-Entscheidung formulierten, auf die DENIC bezogenen Grundsätze der Störerhaftung. Danach habe auch die Betreiberin von Domain-Name-Servern keine Prüfungspflicht hinsichtlich von Domain-Namen ausgehenden Rechtsverletzungen in der Phase der ursprünglichen Konnektierung der Domain-Namen ihrer Kunden bzw. der Kunden ihrer Subprovider. Solche Prüfungen stören den reibungslosen Ablauf des Massengeschäfts und sind dem Dienstleister nicht zuzumuten.
Das Urteil finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030233.htm
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Quelle: jurpc.de, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #171 von domain-recht.de
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