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yellowcity.net - David schlägt Goliath

Ein Existenzgründer aus dem Internetbusiness obsiegte gegen einen der “gelben” Konzerne bei der Verteidigung seines Unternehmenskennzeichens. Das Kammergericht Berlin hat im Streit um die Domain yellowcity.net die Entscheidung der Vorinstanz Landgericht Berlin bestätigt, wonach die TLD .net ein funktionaler Kennzeichenbestandteil sei. Beide Gerichte haben die Anforderungen an die Gewerbeeigenschaft in der Gründungs- und Startphase detailliert beschrieben.

Der Kläger führt die Unternehmensbezeichnung Yellowcity Net seit Herbst 1999. Die Seite yellowmap.de, auf welche die Beklagte die am 18.01.2000 registrierte streitgegenständliche Domain umleitete, hat einen branchenähnlichen Inhalt (Unternehmenssuche und -präsentationen im Internet). Nach einem außergerichtlichen Einigungsversuch unterband der Kläger mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 24.08.2000 die Fortsetzung der Kennzeichenrechtsverletzung.

Da die Beklagte diese Entscheidung nicht als endgültig akzeptierte, erhob der Kläger die Hauptsacheklage. Er beantragte zudem die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da die Beklagte wiederholt gegen die einstweilige Verfügung verstieß. Das LG Berlin unterband mit Beschluß vom 10.12.2002 den Verstoß (LG Berlin, Az.: 16 O 545/00).

Das LG Berlin gab in der Hauptsache der Klage mit Urteil vom 27.08.2001 (Az. 97 O. 59/01) statt. Die Beklagte ging in Berufung, die zurückgewiesen wurde (KG Urteil vom 29.11.2002, Az.: 5 U 308/01, rechtskräftig), ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Die unterlegene Beklagte hat die betreffende Domain freigegeben.

Die Gerichte stellten zur Voraussetzung für den Kennzeichenschutz fest, dass bei der Unternehmensgründung zahlreiche Auftritte gegenüber Dritten unter der Geschäftsbezeichnung (Anmeldung zum Finanzamt, Kreditersuchen, Fremdrechnungen, Vorverträge), die nicht nur reine Vorbereitungshandlungen seien, genügen. Ein erfolgreicher Geschäftsabschluß ist nicht erforderlich.

Beide Gerichte fassten den Suffix “.net” als funktionalen Kennzeichenbestandteil auf. Es handle sich somit um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der TLD keine mittragende Bedeutung zukäme, weil diese nur auf die Vergabestelle hinweise. Das Verbot war schlechthin auszusprechen, weil von der Beklagten für die streitgegenständliche Domain keine eigenständige Nutzung vorgetragen wurde und es nur um die Schutzausweitung einer anderen Domain im Wege der Weiterleitung ging. Somit folgte daraus ein Anspruch auf Freigabeerklärung aus § 18 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB.

Eine Regel des deutschen Domain-Rechts, wonach TLDs grundsätzlich keine unterscheidungskräftigen Merkmale seien, scheint auf den ersten Blick in Frage gestellt. Wenn man die Urteile näher besieht, stellt man jedoch fest, dass hier die Ausnahme die Regel bestätigt. Als Beispiel für die Ausnahme im Einzelfall mag die Entscheidung dienen.

Die Urteile finden Sie unter:
> http://www.advocating.de

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: RA Harald von Herget, advocating.de

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #172 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

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