30. November 2006
tipp.ag - Lotto-Urteil verunsichert Unternehmen
In dem Rechtsstreit um die Bezeichnung tipp.ag vor dem Landgericht Hamburg liegt mittlerweile die Urteilsbegründung vor (Az. 312 0 271/03). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Entscheidung über eine mögliche Fortführung in der nächsten Instanz fällt bis Ende September.
Bei der Suche nach einer passenden Domain für ein Lottoprojekt im Internet hatte sich die Moramis GmbH am 5. August 2002 die attraktive Adresse tipp.ag sichern können. In der Folge nutzte sie die Domain für einen Teledienst, der Kunden die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften ermöglicht, und bewarb diesen mit zahlreichen Bannern. Mit dem Hinweis, die Kunden würden durch die Bezeichnung “AG” und dem damit verbundenen Eindruck, es handle sich um eine Aktiengesellschaft, irregeführt, wehrte sich die Hamburger Tipp 24 AG vor dem LG Hamburg gegen diese Nutzung. Im Hauptsacheverfahren beantragte sie daher, die Moramis GmbH dazu zu verurteilen, die Nutzung des Zeichens und damit auch der Domain tipp.ag im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.
Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung erläuterte es, daß die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung tipp.ag gegen ยงยง 1, 3 UWG verstößt, “denn sie führt die angesprochenen Verkehrskreise (…) in wettbewerbserheblich relevanter Weise über die Rechtsform ihres Unternehmens in die Irre.” Wenn die geschäftliche Bezeichnung die Annahme nahe legt, daß es sich um die Firmenbezeichnung handelt, wird nach Ansicht des Gerichts der Verkehr eben dies annehmen, sofern er keine sonstigen Hinweise auf den eigentlichen Firmennamen hat.
Zu Ende gedacht führt diese Ansicht im Regelfall dazu, daß geschäftlich genutzte .ag-Domains nurmehr von Aktiengesellschaften registriert werden dürfen. Dies verkennt, daß .ag in erster Linie das offizielle Länderkürzel von Antigua und Barbuda ist, und die Vermarktung als Top Level Domain für Aktiengesellschaften aus rein profitorientierten Gründen erfolgt. Soweit das Gericht auf Beispiele wie siemens.ag verweist, deren Firma der Domain entspricht, läßt es die spezifischen Besonderheiten der Domain-Registrierung ausser Betracht: der Grund für die Registrierung unter .ag dürfte kaum darin liegen, dadurch eine Domain passend zur Gesellschaftsform zu erhalten. In der weit überwiegenden Zahl von Anmeldungen unter exotischen TLDs erfolgt eine rein präventive Registrierung, um sich vor potentiellen Cybersquatting-Fällen zu schützen, gerade weil eine Registrierung oft für jedermann ohne Beschränkungen möglich ist. Das Gericht kommt weiter zu dem Schluß, daß der Verkehr annimmt, eine Registrierung unter der sonst unbekannten TLD .ag erfolge nur aus dem Grund, weil sie der Rechtsform der Gesellschaft entspricht. Ein für Registrierungen weitaus wichtigerer Gesichtspunkt wie die grundlegende Unterscheidung zwischen “restricted” und “unrestricted” TLDs findet dagegen keine Erwähnung.
Es bleibt zu hoffen, daß ein möglicher Schritt in die nächste Instanz zu einem praxisorientierten Ergebnis führt.
Das Urteil des LG Hamburg finden Sie im Volltext unter:
> http://www.aufrecht.de/2069.html
Quelle: eigene Recherche, RA Michael Terhaag
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #174 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de