30. Januar 2007
kinski-klaus.de - Zoff um die Abmahnkosten
Beim Streit um die Abmahnkosten bezüglich der Nutzung der Domain kinski-klaus.de zeichnen sich kuriose Verwicklungen ab. Obwohl über die Kosten der Abmahnung im Wege eines Versäumnisurteils rechtskräftig entschieden wurde, wird ordentlich weiter prozessiert; jetzt auch vor dem BGH.
Die Erben von Klaus Kinski hatten die Geschäftsführer der Inhaberin der Domain kinski-klaus.de abgemahnt - einen Tag, bevor in einem Prozess um andere Kinski-Domains der Beklagten verhandelt wurde. Die Geschäftsführer der beklagten Reichelt und Brockmann GmbH reagierten, wenn auch etwas spät, auf die Abmahnung, wollten jedoch die entstandenen Anwaltskosten nicht begleichen. Die Erben klagten deshalb im April 2002 vor dem AG Charlottenburg auf Zahlung der Anwaltsgebühren gegen die Geschäftsführer. Mit Urteil vom 09.01.2003 (Az.: 204 C 197/02) wurde die Klage vom Amtsgericht und mit Urteil vom 30.10.2003 die Berufung vom LG Berlin (Az.: 52 S 31/03) abgewiesen.
Im Laufe der ersten Instanz übertrugen die Kläger die Schadensersatzforderung auf die Klaus Kinski Production. Die klagte daraufhin im Juni 2002 aufgrund abgetretenem Rechts gegen die Reichelt und Brockmann GmbH. Mit Versäumnisurteil vom 08.11.2002 (Az.: 220 C 172/02) wurden die Beklagten zur Zahlung verurteilt. Damit war über den Streitgegenstand des noch am selben Gericht anhängigen Verfahrens entschieden.
Die Berliner Gerichte, die sich mit der Sache auseinandersetzten, kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es stellte sich die Frage, in welcher Form die Domain kinski-klaus.de genutzt wurde: als legales oder illegales Werbemittel für eine Ausstellung über die Person der Öffentlichkeit Klaus Kinski.
Im Prozess, der im Versäumnisurteil (Az.: 220 C 172/02) mündete, war der Richter am AG Charlottenburg der Ansicht, es bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltsgebühren, weil die Domain kinski-klaus.de von Seiten der Domain-Inhaberin zu Werbezwecken und zur Befriedigung der eigenen Geschäftsinteressen genutzt und nicht das Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient wurde. Zumindest die schlichte Benutzung des Namens einer absoluten Person der Zeitgeschichte ohne jegliche Zusatzinformationen als Domain im Internet sei durch die hinter ยง 23 KUG stehende Meinungs- und Informationsfreiheit nicht mehr gedeckt, da dadurch der Namensinhaber selbst an einer Präsentation an dieser Stelle gehindert werde.
Das LG Berlin sah die Sache in anderem Lichte. In seiner Entscheidung (Urteil vom 30.10.2003; Az.: 52 S 31/03) vertrat es die Auffassung, die Klage sei unbegründet, weil der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestand, den Klägern also kein Schadensersatzanspruch erwachsen konnte. Die Beklagten befriedigten lediglich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Erblasser als einer Person der Zeitgeschichte. Dazu dürften sie Werbung für die Ausstellung (eine dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dienende Veranstaltung) machen. Zur Werbung für die Ausstellung gehöre auch die Benutzung der Internet-Adresse kinski-klaus.de. Namens- oder Markenrechte berücksichtigte das LG Berlin bei seiner Entscheidung nicht, weil sich die Kläger allein auf ihr absolutes Vermarktungsrecht stützten.
Gegen die Entscheidung des LG Berlin legten die Kinski-Erben Revision zum Bundesgerichtshof ein. Die Sache trägt das Geschäftszeichen VI ZR 330/03.
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Quelle: Reichert und Brockmann GmbH, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #190 von domain-recht.de
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