21. Februar 2007
Disclaimer - Freifahrtschein für die Polizei?
Eine der klassischen Fragen aus dem “Handbuch Domain-Namen” ist: “Kann ich mich mit einem Disclaimer von Ansprüchen freihalten?” Diese Fragestellung ist zur Zeit wieder einmal aktuell, da sich sogar das Landeskriminalamt von Nordrhein-Westfalen nicht scheut, sich von den Seiten der Landesregierung NRW, dem Innenministerium NRW und anderen Behörden zu distanzieren.
Ein Disclaimer (Haftungsfreizeichnungsklausel) ist eine allgemeine Erklärung, über die man eine Haftung ausschließen will. Verwiesen wird in solchen Disclaimern üblicher Weise auf ein Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998, demnach man sich lediglich “ausdrücklich von den Inhalten anderer Seiten distanzieren muss”, um keine Schwierigkeiten mit Links und gelinkten Seiten zu haben. Das Setzen dieses oder eines anderen Disclaimers schützt jedoch nicht vor juristischen Konsequenzen, wenn man mit den Inhalten der eigenen Internetseite gegen geltendes Recht verstößt, und befreit auch nicht davon, gelinkte Websites zu überprüfen, weil die Möglichkeit besteht, dass diese rechtswidrige Inhalte aufweisen. Der Disclaimer bringt also letztlich wenig bis nichts.
Unter Umständen führt er zum genauen Gegenteil. Das Setzen eines Disclaimers weist darauf hin, dass der Inhaber der Internetseite sich der Möglichkeit bewusst ist, auf rechtswidrige Inhalte zu verweisen. Das wird ihm zum Nachteil gereichen. Unter Verweis auf eine BGH-Entscheidung stellte das LG Hamburg in seiner Entscheidung (Az.: 312 O 85/98) fest, eine solche ausreichende Distanzierung habe der Beklagte jedenfalls nicht vorgenommen, indem er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweise; dies sei keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
In der Entscheidung wird nicht deutlich, wie man sich überhaupt von den Inhalten von Internetseiten, auf die man linkt, distanzieren kann. Aber die Frage ist ihrerseits müssig, da das Urteil keinen Bestand hatte. Der Beklagte ging in die Berufung und die Parteien schlossen dann einen Vergleich.
> http://www.lka.nrw.de/links.htm
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> http://www.domainbuch.de
Das Urteil des LG Hamburg finden Sie unter:
> http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteile13.htm
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Quellen: intern.de, schneegans.de, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #202 von domain-recht.de
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