21. Februar 2007
Domain-Schiedsgericht - DENIC nimmt Stellung
Nachdem wir im Domain-Newsletter #201 vom 25. März die Argumente für und wider ein Schiedsgericht für .de-Domains gewogen haben, nimmt die deutsche Domain-Verwaltung DENIC e.G. Stellung:
“In der Ausgabe vom 25. März konstatiert die Redaktion des Domain-Newsletters im Beitrag Nr. 5, dass der Ruf nach Schiedsgerichtsverfahren für .de-Domains immer lauter würde. In dieser Hinsicht ist die Redaktion des Domain-Newsletters offensichtlich deutlich hellhöriger als DENIC, denn eine besondere Nachfrage nach einer solchen Regelung ist DENIC nicht bekannt. Zunächst ist festzuhalten, dass es natürlich jedem freisteht, sich einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, auch bei Domain-Streitigkeiten.
Im Domain-Newsletter heißt es, dass “der Ruf nach einer Schiedsgerichtsordnung für .de-Domains eher aus der Gruppe betroffener Domain-Inhaber kommt, die sich massiver Kosten im Rahmen eines ordentlichen Rechtsstreits ausgesetzt sehen”.
Damit suggeriert die Redaktion des Domain-Newsletters, die DENIC hätte eine Möglichkeit, die Nutzung von Schiedsstellen, neben der freiwilligen Inanspruchnahme, auf genereller Basis bei Domain-Streitigkeiten einzuführen. Dies ist aber falsch.
Die DENIC könnte - wenn überhaupt - Domain-Inhabern, mit denen ja eine Vertragsbeziehung besteht, die Anerkennung von Schiedsstellen vertraglich vorschreiben. Die DENIC kann dies aber nicht Dritten, z. B. Markeninhabern, verbindlich vorschreiben, die keinen Vertrag mit der DENIC haben, aber gegen einen Domain-Inhaber rechtlich vorgehen wollen. Diese sind in der Wahl ihrer rechtlichen Mittel völlig frei und können das für sie günstigste/erfolgversprechendste - und im Zweifel für den Domain-Inhaber vergleichsweise teure - Verfahren zu wählen.
DENIC glaubt deswegen, wegen der Vorteile, die die staatlichen Verfahren für Dispute bieten:
- im Erfolgsfall kostenlos ./. Schiedsverfahren auch im Erfolgsfall kostenpflichtig
- endgültige Entscheidung ./. Verlängerung des Rechtswegs
- allgemeine Nutzbarkeit ./. beschränkt auf wenige typische klare Fallkonstellationen
würde ein Schiedsverfahren vermutlich nicht angenommen, selbst wenn es seitens der DENIC angeboten würde. Man sieht dies gerade auch bei den Kollegen in Österreich, wo es zwar seit über einem Jahr ein solches Verfahren gibt, es aber de facto nicht genutzt wird.”
> http://www.denic.de
Quelle: DENIC
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #203 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de