25. März 2006
.biz - Erste Tendenzen bei STOP erkennbar!
An der Rechtsstreit-Front um die Top Level Domain (TLD) .biz tut
sich was: In den vergangenen Wochen faellten die akkreditierten
Schiedsgerichte WIPO und NAF zahlreiche Entscheidungen, die den
zukuenftigen Umgang mit Markenrechten bei .biz-Domains aufzeichnen.
So bringt nicht jede Marke die Qualitaet, die es braucht, eine
.biz-Domain vom Inhaber ohne Kennzeichenrecht zu ergattern.
Cordula Krebs von markenplatz.de hat in mehreren Artikeln aktu-
elle Entscheidungen zusammengetragen. Danach zeichnet sich eine
einheitliche Richtung ab: Markeninhaber allgemeinsprachlicher
Begriffe wie “viva” oder “postoffice”, die im sog. STOP-Verfah-
ren fuer .biz-Domains (Start-Up Trademark Opposition Policy for
.BIZ) vor dem internationalen Schiedsgerichten wie der WIPO oder
das NAF (National Arbitration Forum) Beschwerde gegen die Regis-
trierer dieser Begriffe einlegen, haben tendenziell schlechte
Chancen. Das STOP-Verfahren zielt auf die waehrend der Sunrise
Period registrierten .biz-Domains.
Man kann die Entscheidungstendenz auch mit den Worten fassen:
wer seine Lauterkeit den Gerichten ueberzeugend vortraegt, gewinnt.
So hatte der Inhaber von cabinet.biz dem Gericht erklaert, er
habe sich im Hinblick auf US-Marken ueber Markenregistrierungen
informiert. Alles andere waere fuer ihn nicht relevant. Die
deutsche Inhaberin der Marke “Cabinet”, der Reemtsma Konzern,
vertreibt leider kein Produkt unter der Bezeichnung auf dem
amerikanischen Markt, weshalb der Prozess veloren ging. Dem
Inhaber der Domain konnte kein boeser Wille nachgewiesen werden.
Aehnlich ging es dem Inhaber von ftse.biz, nur dass der sich gar
nicht erst ueber etwaige Markenrechte informiert hatte. Die Inha-
ber der entsprechenden Marke und der Domain ftse.com, der Ver-
bund Financial Times/London Stock Exchange setzten den Domain-
Inhaber von seiner Markenrechtsverletzung in Kenntnis. Der war
sogleich bereit, die Domain gegen Erstattung der Unkosten abzu-
treten. Da bemuehten die Markeninhaber die WIPO, die deren Antrag
mit der Begruendung abschmetterte, dem Domain-Inhaber konnte bei
bestem Willen kein boeser Wille unterstellt werden, zumal er ja
die Uebertragung der Domain gleich angeboten hatte.
Das WIPO-Panel, das ueber die Domain target.biz entschied, bringt
es schliesslich auf den Punkt: wer einen generischen Domain-Namen
als erster registriert, handelt gutglaeubig und ist berechtigter
Inhaber der Domain. Die deutsche Inhaberin der Marke “Target”
hatte das Nachsehen.
Dabei sind die Anforderungen zur Erfuellung des Tatbestandes, der
die Uebertragung der Domain zur Folge hat, geringer als bei der
UDRP (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy). Im STOP-
Verfahren braucht dem Domain-Inhaber ein boeser Wille nur alter-
nierend entweder bei Registrierung oder der spaeteren Nutzung
der Domain nachgewiesen werden. Die UDRP sieht vor, dass beide
Voraussetzung zusammen erfuellt sein muessen.
UDRP-Entscheidungen zu .biz-Domains liegen, soweit ersichtlich,
erst ueber sehr spezifische Markenbegriffe wie sunkist.biz und
pepsi.biz vor. Da hatten die Markeninhaber keine Probleme, ihre
Ansprueche durchzusetzen. Allerdings war auch das hawaiianische
Besucher- und Versammlungsbuero mit der Marke “Gohawaii” erfolg-
reich gegen den Inhaber der Domain gohawaii.biz. Die Marke be-
wegt sich im Grenzbereich zwischen generisch und spezifisch.
Schliesslich entscheidet die WIPO auch bei “unregistrierten”
Marken wie “Auswaertiges Amt” zugunsten des Kennzeicheninhabers,
hier die Bundesrepublik Deutschland.
Informationen zum Markenrecht finden Sie unter:
> http://www.markenplatz.de
Informationen zur UDRP finden Sie hier:
> http://www.icann.org/udrp/udrp.htm
Informationen zum STOP-Verfahren finden Sie unter:
> http://www.neulevel.biz/stop_overview/index.html
UDRP- und STOP-Entscheidungen finden Sie unter
> http://arbiter.wipo.int/domains/cases/index.html
> http://www.arbforum.com/domains/index.asp
Quellen: markenplatz.de, wipo.int, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #121 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de