17. Februar 2006
Ist iBranding wettbewerbswidrig?
Die Richter des BGH haben einen Satz in die Entscheidungsgründe
über die Domain “mitwohnzentrale.de” gesetzt, der für das Urteil
nicht notwendig war und erhebliche Folgen nach sich zieht. Am
Ende von Ziffer 2. der Entscheidungsgründe heißt es bei der Prü-
fung eines Wettbewerbsverstoßes nach ยง 1 UWG:
“Darüber hinaus kann sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs
als Domain-Name dann als mißbräuchlich erweisen, wenn z.B. der
Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte da-
durch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen des
registrierten Begriffs unter derselben Top Level Domain (hier “de”)
oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top Level Domains für
sich registrieren läßt.”
Wie sieht es für Unternehmen aus, die ein ausgesuchtes und sinn-
volles Domain-Portfolio haben, das mehrere wichtige Top Level
Domains (TLDs) sowie Varianten unter den einzelnen TLDs abdeckt?
Verhalten die sich wettbewerbswidrig? Man mags kaum glauben. Die
Rede ist von Gattungsbegriffs-Domains (”mitwohnzentrale.de”,
“autovermietung.com” usw.) und nicht von Phantasiebegriff-Domains
(”lumpaia.de”, “salponte.de”).
Zahlreiche Fragen zu dem Satz des BGH bleiben offen: welche Anzahl
anderer Schreibweisen von Domain-Namen führen zur Blockierung und
sind also mißbräuchlich? Fallen auch Synonyme darunter, deren Vor-
handensein beispielsweise in der Entscheidung “autovermietung.com”
des LG München starken Einfluß genommen haben?
Doch bringt einen das weiter, wenn es sich doch eher um die grund-
sätzliche Frage handelt, ob man irgendwann zu einer wettbewerbs-
widrigen Monopolisierung durch die Registrierung anderer Schreib-
weisen eines Domain-Namen kommt, bzw. kommen sollte? Um das zu be-
urteilen, muss man die allgemeinen Umstände im Internet mitberück-
sichtigen.
Soweit ein berechtigtes Interesse des Domain-Inhabers an den ge-
sammelten Domains besteht, finden wir nur schwerlich einen Wett-
bewerbsverstoß. Gerade das Internet erlaubt über seine Vielfäl-
tigkeit immer den Wettbewerb und gewährt ihn auch beim Domain-
Horten von einzelnen Anbietern (und nicht von Domain-Grabbern!).
Diese Möglichkeiten müssen aber verständig genutzt werden, von
den Anbietern und den Nutzern.
Eine ausführliche Darstellung der Frage finden sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=85
Quelle: eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #113 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de