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Impressum - kein Spiel mit gezinkten Karten!

Der Gesetzgeber hat in diesem Jahr daran gearbeitet, mehr Trans-
parenz in Internetangebote von Telediensten und Mediendienstean-
bietern zu bringen. Die Anforderungen an die Anbieter aufgrund
des Teledienstegesetzes und des Mediendienstestaatsvertrages
sind hoch. Wer aber tatsaechlich Handel auf seiner Website treibt,
muss nach dem Fernabsatzgesetz, das seit 01.01.2002 in §§ 312b
ff BGB geregelt ist, mehr als ein Impressum bieten.


In einem Rechtsstreit vor dem OLG Koeln (Urteil vom 27.03.2002,
Az.: 6 U 200/01) hatte ein Organisator von Lottospielgemein-
schaften einen Internet-Lottoanbieter abgemahnt, der gegen Ent-
gelt anbietet, Lottospieltipps an eine Lottospielgesellschaft
weiterzuleiten. Nach Ansicht des Abmahnenden lag seitens des
Abgemahnten ein Verstoss gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlau-
teren Wettbewerb) in Verbindung mit §§ 2 und 3 Fernabsatzgesetz
(die jetzt im BGB und in der BGB-InfoVO eingearbeitet sind) vor.
Der Verbraucher erfahre naemlich auf den Web-Seiten, die er zur
Inanspruchnahme der Dienstleistung des Abgemahnten aufsuchen
muesse, nichts ueber ein Widerrufsrecht und nichts ueber die Iden-
titaet der Beklagten.
So sah es auch das OLG Koeln. Die Beklagte (der Abgemahnte) hat
nach Ansicht des OLG durch die Art und Weise der Ausgestaltung
des bisherigen Angebots im Internet gegen ihre Pflicht zur Infor-
mation ueber Identitaet und Anschrift gemaess § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2
FernAbsG (heute § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 240
EGBGB und § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB-InfoVO) verstossen. “Die
Angabe der Firma und der Anschrift ist nicht klar und unmissver-
staendlich erfolgt. Die Nennung dieser Daten unter der Ueberschrift
Impressum auf einer ueber den Link-Kontakt im Kopf und in der Bo-
denzeile zu erreichenden besonderen Seite reicht nicht aus.”
Im Klartext heisst das: das Vertragsformular im Internet muss den
Anbieter mit Anschrift bezeichnen. Der Verweis auf ein Impressum
reicht nicht aus. Im uebrigen muessen auch alle anderen Informatio-
nen, die vom Gesetzgeber im Gesetz bezeichnet sind, in das Ver-
tragsformular aufgenommen werden. All das sollte fuer ein serioeses
Internet-Unternehmen selbstverstaendlich sein.
Die Entscheidung finden Sie bei:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20020245.htm
Eine umfassende Beurteilung der Rechtslage und der Entscheidung
finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=99
Informationen zu den Anforderungen an ein Internet-Impressum fin-
den Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=75
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=96
Quelle: jurpc.de, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #127 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

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