20. April 2006
newzealand.biz - Adel verpflichtet!
Ihre Majestaet, Queen Elisabeth II klagte als Staatsoberhaupt
erfolgreich gegen den Inhaber von newzealand.biz, der die An-
sprueche der Queen voll und ganz bestaetigte. Das WIPO-Panel
unter Professor Frederick M. Abbott war zwar anderer Ansicht,
gab dem Klageantrag aber trotzdem statt. Verwirrend? Aber ja,
und im Widerspruch zur STOP, der Verfahrensregelung unter
dotBIZ.
Queen Elisabeth klagte als Staatsoberhaupt von New Zealand und
vermeintlich Berechtigte an der Domain newzealand.biz unter
Verweis auf ein Markenrecht an dem Begriff gegen den Inhaber der
Domain, ein gewisser iSMER of London. Der Beklagte erklaerte
freimuetig, aber eingeschraenkt alleine auf den gegebenen Rechts-
streit, der Domain-Name entspreche der seitens der Queen angege-
benen Marke “New Zealand”. Er habe kein legitimes Interesse an
der Domain, die er boeswillig registriert habe. Schliesslich er-
klaerte er, der Uebertragung der Domain an die Queen zuzustimmen.
Richter Abbott sah die Sache anders. Eine Marke des Staates New
Zealand namens “New Zealand” konnte er nicht feststellen, vielmehr
geht er von einer Herkunftsbezeichnung vergleichbar “Champagne”
aus, wobei sich letzteres aber auf ein Produkt beschraenkt. Da New
Zealand sich auf kein spezifisches Produkt bezieht, sei beides
nicht vergleichbar. New Zealand werde auch nicht als Unternehmens-
bezeichnung genutzt, da der Staat nunmal kein Unternehmen sei.
Gleichwohl gab er dem Klageantrag statt und schloss weitere STOP-
Prozesse um die Domain aus.
Der “Nicht-Streit” um die Domain newzealand.biz reiht sich ein in
eine Reihe von regelwidrigen Entscheidungen um Domains. Durch die
verschiedenen Dispute-Policies werden Markenrechte geschuetzt,
keine Namen und aehnliches. Die Queen konnte ein Markenrecht hin-
sichtlich des Begriffs Newzealand nicht nachweisen. Damit hatte
sie den Prozess schon verloren. Aber wogegen soll sich der Richter
straeuben, wenn er beiden Parteien einen Gefallen tut und die Ent-
scheidung deren Willen entspricht?
Das STOP-Verfahren richtet sich auf in der Sunrise Period re-
gistrierte .biz-Domains, bei denen sich die Inhaber auf ihre
Markenrechte berufen. Da ein Begriff unter Umstaenden mehrfach
von unterschiedlichen Personen und Unternehmen als Marke ge-
schuetzt werden kann, sind einzelne Domain-Namen von vielen
Markeninhabern begehrt. Diese koennen im STOP-Verfahren ihre
Ansprueche geltend machen, werden eingereiht und nach einander
abgearbeitet. Es sei denn, wie im vorliegenden Falle, das
Schiedsgericht schliesst weitere Prozesse um eine Domain aus.
Die Entscheidung finden Sie unter:
http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2002/dbiz2002-00270.html
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quellen: wipo.int, intern.de, markenplatz.de
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #128 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de