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LG Hamburg - Wert von Domains im Schadensfall

Das LG Hamburg entschied zum wiederholten Male ueber die Hoehe
des Schadensersatzanspruchs bei einer Markenrechtsverletzung
durch eine Domain. Unter Anwendung der Lizenzanalogie kam das
Gericht diesmal zu einem deutlich niedrigeren Wert. Dabei hat
das Gericht dargelegt wie es den Wert der Domain ermittelt.

Die Parteien waren sich einig darueber, dass eine Markenrechts-
verletzung durch die Beklagte vorlag und erklaerten den Rechts-
streit insoweit fuer erledigt. Dass ein Anspruch auf Schadens-
ersatz bestand, stand nicht im Streit, jedoch die Hoehe desselben.
Die Klaegerin ging von einem Betrag von EUR 1.500.- fuer jeden der
elf Monate aus, den die Beklagte Inhaberin der Domain war. Dabei
orientierte sich die Klaegerin wohl an der frueheren Entscheidung
des LG Hamburg (Urteil vom 15.05.2001 - 312 O 101/01), in der
es von einem Monatsbetrag von EUR 1.000,- ausging. Den von der
Klaegerin angesetzen Schadensbetrag fand nicht nur die Beklagte
zu hoch, auch das Gericht.

In seiner Begruendung erlaeuterte das Gericht (Urteil vom 02.07.02
- 312 O 116/02) seine wertmassgebenden Erwaegungen. So war der
Grad der Anziehungskraft fuer potentielle “Besucher” der Domain
mitausschlaggebend, wobei dem Bekanntheitsgrad der jeweils ver-
wendeten Bezeichnung ebenso grosse Bedeutung zukam wie den Nut-
zungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs. “Informiert sich
dieser ueber die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen etwa
in besonderem Masse gerade im Internet und/oder wird das Produkt
ueber das Internet ganz oder teilweise auch veraeussert, so ist
die jeweilige Domain fuer den Inhaber von groesserem Wert (…)”.

Die Werthaltigkeit einer Domain bemisst sich, so das LG Hamburg,
auch nach den mit dem Produkt erzielten Umsatzzahlen und in wel-
chem Masse die Hoehe des Umsatzes gerade auch durch die unter
einer bestimmten Bezeichnung unterhaltene Internet-Domain gefoer-
dert wird bzw. werden kann. Etwaige begruendete Erwartungen des
Nutzers der Domain, an ihr zu partizipieren, und der konkrete
Umfang der Domain-Nutzung wurden ebenfalls beruecksichtigt.

Bei der in Streit stehenden Domain war da wohl nicht so viel zu
erwarten und wurde nicht viel geboten, so dass das LG Hamburg von
einer monatlichen fiktiven Lizenzgebuehr von EUR 150,- ausging und
die Klage ueberwiegend abwies. Der krasse Unterschied zur Entschei-
dung vom Mai 2001 liege darin, so das LG Hamburg, dass das seiner-
zeit klagende Unternehmen mit der unter dem Namen der Domain ver-
triebenen Software einen Jahresumsatz von ca. DM 4 Mio. erzielte;
davon ist die hier klagende Partei wohl weit entfernt.

Das vollstaendige Urteil finden Sie unter:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20020324.htm
Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:

http://www.domain-anwalt.de
Quellen: jurpc.de, eigene Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #129 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

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