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castor.de - Kernkraftgegner triumphieren!

Das LG Essen hat am 23.05.2002 in seiner Entscheidung über die
Domain “castor.de” (Az.: 11 O 96/02) die Klage des Markeninha-
bers auf Freigabe der Domain zurückgewiesen. Nun liegen die
Entscheidungsgründe vor. Die Domain wird nicht im geschäft-
lichen Verkehr genutzt, weshalb kein Anspruch aus dem Marken-
gesetz vorliegt. Auch Ansprüche aus dem Namensrecht und § 823
BGB bestehen nicht.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Castor, die bereits 1991
angemeldet wurde. Die Beklagte ist eine Bürgerinitiative und
Inhaberin der Domain castor.de. Unter dieser Domain betreibt
sie eine Homepage, deren Inhalt im Wesentlichen in Beiträgen
besteht, die sich gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie
und den Transport von abgebrannten Brennelementen mittels
Castor-behältern richten. Sie nutzt die Homepage ausschließ-
lich zu politischen Zwecken.

Die Klägerin, die die Freigabe der Domain forderte, behauptet,
die Marke werde von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevöl-
kerung mit dem Transport und Lagerbehältern der Klägerin iden-
tifiziert. Die Beklagte hielt entgegen, der Begriff ist weniger
bekannt wegen der Produkte der Klägerin, sondern vielmehr als
ein Synonym für die politische Auseinandersetzung um den Sinn
und Unsinn von Atomtransporten.

Das LG Essen wies die Klage - zu Recht - zurück. Aus §§ 14, 15
Markengesetz ergibt sich kein Anspruch, da die Domain castor.de
von der Beklagten nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird.
Ebensowenig besteht ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des
Namensschutzes gemäß § 12 BGB. Die Marke “Castor” ist nicht
Bestandteil des Namens der Klägerin. In Betracht käme allein
ein Anspruch aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

§ 823 BGB schützt berühmte Marken gegen die Gefahr einer Ver-
wässerung der Kennzeichnungskraft und Werbewirkung. Eine solche
Verwässerung ist auch bei Verwendung im politischen Meinungs-
kampf und nicht nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr
zu befürchten und daher über § 823 BGB abwehrbar.

Aber “Castor” ist keine berühmte Marke, die ohne weiteres mit der
Klägerin in Zusammenhang gebracht wird. Die Marke “Castor” ist
zwar zu einem Synonym von Brennelementebehältern geworden, nicht
aber zu einem Synonym oder Kennzeichen der Klägerin. Dies behaup-
tete auch die Klägerin selbst nicht. Sie verwies lediglich darauf,
dass das Kennzeichen “Castor” auf das Produkt der Klägerin als
solches hinweist. Folglich wies das Gericht die Klage zurück.

Das Urteil finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20020209.htm

Weitere Informationen zur Frage von Marken-Domains, die nicht
im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=86

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #114 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

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