20. April 2006
public-com.de - Wie klug sind Internetnutzer?
Die Internetnutzer sind feinsinnig und achten auf kleinste Unter-
schiede, meint jedenfalls das LG Hamburg in seinem Urteil vom
18.10.2002 (Az.: 416 O 75/02) ueber den Streit um die Domain
public-com.de. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskraeftig,
bietet aber eine vernuenftige Einschaetzung der Internetnutzer
und setzt die Anforderungen an die Verwechslungsgefahr bei Do-
mains ein kleines bisschen hoeher.
Die Klaegerin ist ein Unternehmen aus der Werbebranche und nutzt
ihren seit 1991 im Handelsregister eingetragenen Firmennamen
schlagwortartig als “PubliKom”. Eine entsprechende Marke ist seit
dem 03.03.2000 angemeldet und spaeter eingetragen worden. Der Be-
klagte ist Inhaber der Domain publi-com.de, unter der er Dienst-
leistungen im Bereich der Werbebranche anbietet. Zudem nutzt er
selbstverstaendlich die Domain fuer eMail-Adressen.
Die Klaegerin wandte sich gegen die Nutzung der Domain und stuetzt
ihre Klage auf ihre eingetragene Marke und ihre Firma. Sie argu-
mentiert, die Domain public-com.de sei geeignet, Verwechslungen
mit der geschaeftlichen Bezeichnung PubliKom hervorzurufen. Ihren
auf dem Marken- und Namensrecht gruendenden Anspruch richtete sie
auch auf das Unterlassen der Verwendung der Domain in der eMail-
Adresse *@public-com.de, da der Bezeichnungsteil Public-Com inner-
halb der eMail-Adresse eigenstaendig kennzeichenmaessig hervortrete.
Der Beklagte hielt entgegen, er verwende das Zeichen public-com.de
bereits seit 22.12.1999 als geschaeftliche Bezeichnung und damit
vor der Markenanmeldung der Klaegerin. Damit sei das verwendete
Zeichen prioritaetsaelter. Der Beklagte verwies weiter darauf, dass
der Verkehr es gewohnt sei, “im Bereich der Kommunikationsberatung
bei der Identifikation von Unternehmen auf besondere Details zu
achten, dies gerade bei der vielfaeltigen Benutzung des Begriffes
Publi bzw. Public.”
Letzteres bestaetigte das LG Hamburg in seinem die Klage abweisen-
den Urteil. Es fuehrt aus, der Bezeichnung PubliKom komme im Be-
reich der Werbe- und Marketingbranche eine normale Kennzeichnungs-
kraft zu. Dem Begriffsbestandteil “Publi” selbst komme keine Kenn-
zeichungskraft zu, die jeweils weiteren Merkmale seien bei der
Beurteilung einzubeziehen. Deshalb bestehe zwischen der Firma und
der Marke der Klaegerin einerseits und der Internetadresse und der
E-Mailanschrift des Beklagten andererseits keine Verwechslungs-
gefahr.
Die Unterschiede zwischen den Bezeichnungen reichten jedoch aus,
um eine Verwechslung des Unternehmens der Klaegerin mit der Inter-
netadresse des Beklagten und seiner E-Mailanschrift auszuschliessen.
Hierbei sei vor allem zu beruecksichtigen, “dass die am Internet-
kommunikationsverkehr Beteiligten sehr genau zu differenzieren
wissen zwischen den Schreibweisen der einzelnen Adressaten. Dies
gelte auch im Rahmen der Frage, ob es sich um eine Schreibweise
mit K oder C, also in deutscher oder angelsaechsischer Manier han-
delt oder ob Punkte oder Bindestriche zu setzen sind oder die Be-
zeichung in einem Wort geschrieben wird.”
Das vollstaendige Urteil finden Sie unter:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-Hamburg416O75-02.html
Quellen: bonnanwalt.de, eigene Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #131 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de