13. Mai 2006
Staedtedomains - Schweiz geht getrennte Wege!
Das schweizer Bundesgericht hat am 23.07.2002 ueber die Domains
montana.ch (Dossiernummer 4C.25/2002) und luzern.ch (Dossiernum-
mer 4C.9/2002) entschieden. Beide Gemeinden waren mit ihren
Klagen erfolgreich. In beiden Entscheidungen hat das schweizer
Bundesgericht zahlreiche Fragen zum Domain-Recht angesprochen
und geklaert, so die Anspruchsgrundlage aus dem Namensrecht, das
Vorliegen der Verwechslungsgefahr und den Umfang der Ansprueche.
In der Entscheidung ueber die Domain luzern.de zeigt sich eine
gravierend andere Einschaetzung des schweizer Bundesgerichts im
Vergleich zum BGH. Das gilt allererst fuer die Verwechslungsge-
fahr, deren Vorliegen auch innerhalb der deutschen Gerichtsbar-
keit umstritten ist: Der BGH vertritt die Ansicht, dass der In-
halt der Website als Korrektiv bei der Beurteilung der Verwechs-
lungsgefahr hinzugezogen werden muss. Anders sehen das deutsche
Obergerichte und das schweizer Bundesgericht.
Auch im Hinblick auf den Umfang der Ansprueche geht man getrennte
Wege. Das schweizer Bundesgericht sieht innerhalb eines namens-
rechtlichen Schadensersatzanspruches die Verpflichtung zur Abgabe
aller noetigen Erklaerungen durch die Namensrechte verletzende
Partei zur Durchsetzung des Uebertragungsanspruchs der verletzten
Partei als geeignet und verhaeltnismaessig zum Schutze des Namens
der verletzten Partei an. Damit vertritt das schweizer Bundesge-
richt eine entgegengesetzte Auffassung zum deutschen BGH, der in
seiner Entscheidung shell.de gerade den Uebertragungsanspruch ab-
lehnte.
Die Entscheidung des schweizer Bundesgerichts gilt alleine fuer
Domain-Rechtsstreite unter schweizer Jurisdiktion. Aber wie
deutsche Domain-Rechtsprechung in der Schweiz und in Oesterreich
immer auch als Argumentationshilfe herangezogen wird, “kann” ein
Blick ueber den deutschen Tellerrand fuer die deutsche Rechtspre-
chung durchaus erhellend sein.
Vertiefende Informationen zu Entscheidung luzern.ch des schweizer
Bundesgerichts finden Sie unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=108
Quelle: Dr. Jann Six, jusletter.ch
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #132 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de