13. Mai 2006
Domain-Basics - Der Dispute-Eintrag!
Werden durch eine .de-Domain die eigenen Rechte verletzt und
will man nicht nur den Domain-Inhaber zur Freigabe der Domain
bringen, sondern die Domain auch gleich selbst bekommen, kann
man gegenueber der DENIC e.G., der Verwaltung von .de, einen
Dispute-Eintrag beantragen. Frueher hiess das noch WAIT-Eintrag
und meinte genau das gleiche.
Ziel des Dispute-Eintrags ist es, den Domain-Inhaber an der Ueber-
tragung der Domain zu hindern. Und fuehrt man eine gerichtliche
Entscheidung zu eigenen Gunsten herbei und der Domain-Inhaber
wird zur Freigabe der Domain verurteilt, so wird man mit Freiga-
be der Domain automatisch deren Inhaber. Gibt der Inhaber noch
vor einer Gerichtsentscheidung auf, so kann er die Domain, wenn
schon an keinen Dritten, so doch an den Antragsteller des
Dispute-Eintrages uebertragen.
Doch ehe man soweit kommt, muss man schon einiges beachten, damit
DENIC den Dipute-Eintrag auch vornimmt. Denn der Dispute-Eintrag
stellt einen massiven Eingriff in die Dispositionsgewalt des
Domain-Inhabers dar. Er kann seine Domain an niemanden mehr ueber-
tragen - ausser an den Antragsteller. Dass dies ein heikler Punkt
ist, braucht nicht extra betont zu werden. Aus Sicht der DENIC
traegt der Dispute-Eintrag “insbesondere der Tatsache Rechnung, dass
manche Gerichte sich weigern, den Domaininhaber zur Uebertragung
der streitgegenstaendlichen Domain zu verurteilen und ihn statt
dessen lediglich zur Freigabe verpflichten.”
Was alles beim Dispute-Eintrag, seiner Verlaengerung und Aufhebung
zu beachten ist, erfahren Sie unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=106
Quelle: Denic.de, eigenen Recherche
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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #132 von domain-recht.de
Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de