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Archive for Februar, 2006

.info - Landrush Period 2 abgeschlossen!

Afilias, Betreiberkonsortium der Top Level Domain .info, hat
den Einfuehrungsprozess fuer die neue Endung vollstaendig abge-
schlossen: nach viel oeffentlichem Wirbel ist mit Bekanntgabe
der Ergebnisse nun auch die Landrush Period 2 (LR 2) zu Ende
gegangen.

Die LR 2 diente dazu, Domain-Registrierungen aus der Sunrise
Period, welche ohne die dafuer geltenden Voraussetzungen vorge-
nommen wurden, neu zu vergeben. Nach Angaben von Afilias waren
insgesamt mehr als 17.000 Domains betroffen. Philip Grabensee,
Aufsichtsratmitglied bei Afilias, raeumte gegenueber heise.de
gewisse Probleme bei der Vergabe ein. Jedoch stellte er klar,
dass man bei der Einfuehrung der neuen Endungen Neuland betreten
habe; ein absolut gerechtes Vergabeverfahren sei kaum denkbar.

Besucher des Forums domain-people.de zeigten sich mit der Ver-
gabe ueberwiegend zufrieden. Mit fonds.info und suchen.info
konnten sich einige Nutzer besonders attraktive Adressen sichern.
Nach ersten Meldungen konnte die deutsche Schlund+Partner AG mit
1125 Adressen die meisten Domains aus der LR 2 fuer ihre Kunden
sichern. Zu bedenken ist jedoch, dass diese Zahl kaum Aussage-
kraft hinsichtlich der Qualitaet der zugeteilten Domains hat.

Fuer alle Domains aus der LR 2 gilt: innerhalb der ersten 60 Tage
koennen diese Adressen nicht uebertragen werden. Mit dem Verkauf
sollte man daher noch warten.

Domain-Diskussionsforum:
> http://www.domain-people.de

Registrierung von .info-Domains unter:
> http://www.united-domains.de/suchen-registrieren/

Quelle: eigene Recherche, heise.de

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #115 von domain-recht.de

Weitere Informationen unter: http://www.domain-recht.de und http://www.united-domains.de

Warnung - die neue Generation der Domain-Grabber!

Das irische Informations- und Sicherheitsunternehmen Zerflow
warnt Handel und Kunden vor einer neuen und verschaerften Gene-
ration des Domain-Grabbings.

Klassisches Domain-Grabbing, also die unbefugte Registrierung
grosser Markennamen zum Zweck des sofortigen Verkaufs, ist zu-
rueckgegangen, da nationales und internationales Domain-Recht
das Problem groesstenteils im Griff hat. Kriminelle gehen daher
einen Umweg: sie registrieren den Namen bekannter Marken in
leicht veraenderter Schreibweise oder unter einer exotischen Do-
main, also etwa dresden-bank.de oder sparkasse.tv (Hinweis: bei
den genannten Adressen handelt es sich nur um Beispiele zur Ver-
deutlichung). Dann werden die darunter erreichbaren Webseiten
optisch zum Verwechseln aehnlich an ihr Vorbild angeglichen.
Greifen die Nutzer auf das Angebot zu, werden sie um wichtige
Informationen wie Passwoerter oder persoenliche Angaben gebeten.
Im Vertrauen auf die Echtheit des Angebots werden diese dann
bekanntgegeben. Doch anstatt auf das eigene Online-Konto zugrei-
fen zu koennen, gibt es eine simple Fehlermeldung und den
Hinweis, es doch spaeter wieder zu versuchen. Waehrenddessen
pluendern die Betrueger das Konto. Aehnliche Faelle gab es ausser-
halb der Online- Welt bereits mit falschen Geldautomaten, die
den Betruegern den Zugriff auf EC-Kartendaten und Geheimnummer
ermoeglichten.

Auch ein aktuelles Opfer nennt Zerflow: so wurde das Beratungs-
unternehmen PWC Consulting anlaesslich seiner Umbenennung in
Monday von Betruegern mit der Domain monday.cc kalt erwischt.

Diese Masche laesst sich leicht ausbauen: durch Wahl einer passen-
den eMail-Adresse in Verbindung mit der falschen Domain (also zum
Beispiel kundenberatung@sparkasse.tv) koennen Betrueger durch Stan-
dard-eMails zahlreiche weitere persoenliche Daten sammeln.

Fuer die Unternehmen kann es nur folgende Ratschlaege geben: sorg-
sam die eigenen Domains ueberwachen, die Registrierung auf schein-
bar exotische Top Level Domains wie .ws, .cc oder .tv ausdehnen
und in jedem Fall das Domain-Portfolio um Vertipper-Adressen er-
gaenzen.

Lesen Sie unseren Magazin-Beitrag unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=88

Presse-Information fuer Journalisten:
> http://www.presseportal.de/story.htx?nr=365296

Quelle: electricnews.net, eigene Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #115 von domain-recht.de

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Musterverträge - Was man schwarz auf weiss…

Beim Kauf und Verkauf, bei der Übertragung und bei der Verpach-
tung von Domain-Namen sind - ähnlich wie bei Immobilien -
einige Formalitäten zu beachten.

Wir empfehlen Ihnen, auf jeden Fall alle Verträge schriftlich
abzuschließen und sich keinesfalls nur auf mündliche Zusagen zu
verlassen.

Das Team von domain-recht.de hat deshalb für Sie in Zusammen-
arbeit mit spezialisierten Anwälten eine Sammlung von Muster-
verträgen erstellt.

Einen Muster-Kaufvertrag finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/vertraege/kaufvertrag.php

Einen Muster-Pachtvertrag (”Miete”) finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/vertraege/pachtvertrag.php

Einen aktuellen Domain-Preisspiegel finden Sie unter:
> https://www.united-domains.de/trade-manage/preise/

Spezialisierte Domain-Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de/

Quelle: eigene Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #114 von domain-recht.de

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Grace Period - Gnadenfrist für gelöschte Domains

Auf ihrem Treffen in Bukarest hat die Internet Corporation for
Assigned Names und Numbers (ICANN) die Einführung einer “Grace
Period” beschlossen, in der auslaufende Registrierungsverträge
zum Schutz vor versehentlichem Verlust der Domain befristet
fortgesetzt werden sollen.

In einem Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Ablauf des Registrie-
rungsvertrages wird dieser zunächst automatisch verlängert,
wobei auch die Informationen aus der WHOIS-Datenbank übernommen
werden. Dies soll sowohl für .com, .net und .org als auch für
die neuen Endungen .biz, .info und .name gelten. Innerhalb der
Grace Period ist die Domain nicht erreichbar, die Registrierung
kann aber gegen Zahlung der Gebühren wieder erneuert werden.
Der alte Domain-Inhaber wird also zum einen durch das Nichtfunk-
tionieren der Adresse auf sein Versehen aufmerksam; zum anderen
wird ein Eintrag im WHOIS-Verzeichnis die Domain als zur Lö-
schung anstehend kennzeichnen - damit auch ein idealer Ausgangs-
punkt für weitere Domain-Geschäfte.

Bis zum endgültigen Start der “Grace Period” wird aber noch
einige Zeit vergehen, da zunächst die Verhandlungen mit den
Registries anstehen. Für über deutsche Registrare angemeldete
.de- oder .com-Domains gilt jedoch all dies nicht: dort wird
die Registrierung automatisch verlängert, wenn der Inhaber
nicht fristgemäss kündigt.

Weitere Informationen zur Grace Period erhalten Sie unter:
> http://www.icann.org/bucharest/redemption-topic.htm

Quelle: internet-magazine.com, icann.org

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castor.de - Kernkraftgegner triumphieren!

Das LG Essen hat am 23.05.2002 in seiner Entscheidung über die
Domain “castor.de” (Az.: 11 O 96/02) die Klage des Markeninha-
bers auf Freigabe der Domain zurückgewiesen. Nun liegen die
Entscheidungsgründe vor. Die Domain wird nicht im geschäft-
lichen Verkehr genutzt, weshalb kein Anspruch aus dem Marken-
gesetz vorliegt. Auch Ansprüche aus dem Namensrecht und § 823
BGB bestehen nicht.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke Castor, die bereits 1991
angemeldet wurde. Die Beklagte ist eine Bürgerinitiative und
Inhaberin der Domain castor.de. Unter dieser Domain betreibt
sie eine Homepage, deren Inhalt im Wesentlichen in Beiträgen
besteht, die sich gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie
und den Transport von abgebrannten Brennelementen mittels
Castor-behältern richten. Sie nutzt die Homepage ausschließ-
lich zu politischen Zwecken.

Die Klägerin, die die Freigabe der Domain forderte, behauptet,
die Marke werde von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevöl-
kerung mit dem Transport und Lagerbehältern der Klägerin iden-
tifiziert. Die Beklagte hielt entgegen, der Begriff ist weniger
bekannt wegen der Produkte der Klägerin, sondern vielmehr als
ein Synonym für die politische Auseinandersetzung um den Sinn
und Unsinn von Atomtransporten.

Das LG Essen wies die Klage - zu Recht - zurück. Aus §§ 14, 15
Markengesetz ergibt sich kein Anspruch, da die Domain castor.de
von der Beklagten nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird.
Ebensowenig besteht ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des
Namensschutzes gemäß § 12 BGB. Die Marke “Castor” ist nicht
Bestandteil des Namens der Klägerin. In Betracht käme allein
ein Anspruch aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

§ 823 BGB schützt berühmte Marken gegen die Gefahr einer Ver-
wässerung der Kennzeichnungskraft und Werbewirkung. Eine solche
Verwässerung ist auch bei Verwendung im politischen Meinungs-
kampf und nicht nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr
zu befürchten und daher über § 823 BGB abwehrbar.

Aber “Castor” ist keine berühmte Marke, die ohne weiteres mit der
Klägerin in Zusammenhang gebracht wird. Die Marke “Castor” ist
zwar zu einem Synonym von Brennelementebehältern geworden, nicht
aber zu einem Synonym oder Kennzeichen der Klägerin. Dies behaup-
tete auch die Klägerin selbst nicht. Sie verwies lediglich darauf,
dass das Kennzeichen “Castor” auf das Produkt der Klägerin als
solches hinweist. Folglich wies das Gericht die Klage zurück.

Das Urteil finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20020209.htm

Weitere Informationen zur Frage von Marken-Domains, die nicht
im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=86

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

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Quelle des Artikels : Domain-Newsletter #114 von domain-recht.de

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