7. März 2006
Tipps - Schutz fuer Werktitel nach § 15 MarkenG
§ 15 MarkenG statuiert fuer die Geschaeftsbezeichnung, zu denen
auch der Werktitel gehoert, ein ausschliessliches Recht des Inha-
bers der geschaeftlichen Bezeichnung, einen Unterlassungsanspruch
und einen Schadensersatzanspruch. Um aus diesen Anspruchsgrund-
lagen Ansprueche geltend zu machen, muss die rechtsverletzende
Domain im geschaeftlichen Verkehr genutzt werden.
Die Werktitelverletzung setzt nach den beiden Tatbestaenden des
§ 15 Absatz 2 und 3 MarkenG voraus, dass ein Dritter den Werk-
titel oder ein aehnliches Zeichen unbefugt benutzt. Die Benutzung
muss titelmaessig sein, das heisst ein nicht unerheblicher Teil
des angesprochenen Verkehrs muss in ihr die Bezeichnung eines
Werkes zur Unterscheidung von anderen Werken sehen.