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Archive for März, 2006

Tipps - Schutz fuer Werktitel nach § 15 MarkenG

§ 15 MarkenG statuiert fuer die Geschaeftsbezeichnung, zu denen
auch der Werktitel gehoert, ein ausschliessliches Recht des Inha-
bers der geschaeftlichen Bezeichnung, einen Unterlassungsanspruch
und einen Schadensersatzanspruch. Um aus diesen Anspruchsgrund-
lagen Ansprueche geltend zu machen, muss die rechtsverletzende
Domain im geschaeftlichen Verkehr genutzt werden.
Die Werktitelverletzung setzt nach den beiden Tatbestaenden des
§ 15 Absatz 2 und 3 MarkenG voraus, dass ein Dritter den Werk-
titel oder ein aehnliches Zeichen unbefugt benutzt. Die Benutzung
muss titelmaessig sein, das heisst ein nicht unerheblicher Teil
des angesprochenen Verkehrs muss in ihr die Bezeichnung eines
Werkes zur Unterscheidung von anderen Werken sehen.

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Web-Schrottplatz fuer absurde Domains!

Ueber Sinn und Unsinn der Domain-Registrierung hat sich das In-
ternet-Magazin Salon.com Gedanken gemacht. Zahlreiche Beispiele
belegen, welch absurde Domains angemeldet wurden.
Fuer Domains wie Used-Pens.com, OldCarsForSaleInFloridaOnly.com
oder DogPsychologyCenter.com duerfte es nur eine Erklaerung geben:
sie wurden in der Hoffnung registriert, dass irgendwer genau
diese Adresse sucht und dann eine sehr grosse Menge Geld anbie-
tet, um sie zu bekommen. ThinkDivorce.com duerfte einer Anwalts-
kanzlei gehoert haben; die Geschaeftsidee RentAChicken.com dagegen
duerfte gefloppt sein. Zum Hoehepunkt der New Economy hat offenbar
MyB2BCastle.com gezaehlt. Und wer BuyACollegeDegree.com wollte, be-
kam passenderweise CollegeHappens.com noch dazu. Der Inhaber von
ChristmasTree-ChristmasTree-ChristmasTree-ChristmasTree.com hatte
dagegen Pech: mit ChristmasTree-ChristmasTree-ChristmasTree.com
war die erst Wahl leider schon vergeben.

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Warum die Gruenen heimlich Stoiber waehlen…

Liebe Leser,
der Wahlkampf tritt nun auch im Internet in die “heisse Phase”.
Zwischen den politischen Lagern ist ein regelrechter Wettstreit
um Domain-Namen entbrannt.
Als heimliche Stoiber-Fans outen sich dabei ueberraschend die
Gruenen: sowohl www.stoiber-wird-kanzler.de als auch
www.stoiber-for-bundeskanzler.de gehoert der Oeko-Partei. Ganz
ungeschoren kommt man aber nicht davon: in Anlehnung an den
Wahlslogan “Gruen wirkt” findet sich auch die Adresse
www.gruen-wuergt.de. Einen neuen Weg der Suche nach einem
Koalitionspartner geht Kanzler Schroeder selbst: unter
www.gerhard-schroeder.info wird man unversehens zur Partner-
vermittlung “find-mich.net” weitergeleitet.

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Teles uebernimmt KPNQwest-Rechenzentrum

Nach wochenlangem Poker hat die Teles AG, Mutterunternehmen des
Berliner Domain-Registrars Strato AG, die Uebernahme des Karls-
ruher Rechenzentrums vom insolventen Internetdienstleister
KPNQwest angekuendigt.
Der Erwerb des Rechenzentrums, das rund 1,5 Millionen der insge-
samt etwa 5,6 Millionen .de-Domains beherbergt, muss laut einer
Ad-Hoc-Mitteilung noch von den Vorstandsgremien abgesegnet werden.
Ein Kaufpreis wurde nicht genannt. Nach wie vor unklar ist, wie
der Partner heissen soll, von dem Teles den Erwerb zunaechst ab-
haengig gemacht hatte. Im Gespraech sind offenbar nach wie vor IBM
und Cable&Wireless. (Read the article)

pruefungsrecht.de - Wer einen Anwalt abmahnt…

Das OLG Braunschweig hat am 21.06.2002 (Az: 2 W 26/02) die Kosten-
entscheidung des LG Braunschweig im Rechtsstreit ueber die Domain
“pruefungsrecht.de” bestaetigt. Damit steht fest: die Reservierung
und Verwendung des beschreibenden Begriffs “Pruefungsrecht” in
einer Internet-Domain stellt keinen Wettbewerbsverstoss dar. Inter-
net-Nutzer ziehen aus dem Domain-Namen nicht notwendigerweise den
Schluss, dass das Angebot unter dieser Adresse von einem Rechts-
anwalt stammt. Die Abmahnung wegen der Verwendung der Domain
“pruefungsrecht.de” fuehrt nicht dazu, dass der Abgemahnte
seinerseits den Abmahner abmahnen muss, er kann vielmehr gleich
klagen.
Der Klaeger ist Rechtsanwalt, Kaufmann und Inhaber der Domain
“pruefungsrecht.de”, wobei aus dem Internetauftritt nicht
erkennbar wird, dass er Rechtsanwalt ist. Die Beklagte ist eine
Sozietaet von Rechtsanwaelten, die verstaerkt auf dem Gebiet des
Pruefungsrechts taetig sind. Diese mahnte den Domain-Inhaber ab
und forderte ihn auf, es zu unterlassen, im Internet unter dieser
Domain ohne erlaeuternden Zusatz und/oder ohne Hinweis darauf,
dass er weder Rechtsanwalt sei noch Informationen zum Pruefungs-
recht gebe, aufzutreten. Der Domain-Inhaber erhob eine negative
Feststellungsklage, ohne vorher die Sozietaet zu kontaktieren.

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